Geburtsregister und Namensrecht

Nach Artikel 18 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention sind Kinder mit Behinderungen unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen. Weiterhin haben Kinder mit Behinderungen das Recht auf einen Namen von Geburt an und das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ohne Namen und mit fehlender Eintragung ist eine Person für den Staat nicht existent. Durch die Geburtsregistereintragung stehen der Person weitere damit verbundenen Rechte zu. Fehlt die Registrierung, ist der Zugang zu Sozialleistungen oder Gesundheitsvorsorge erschwert.


Ebenso verbürgt Artikel 18 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention das Recht von Kindern mit Behinderungen, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Diese Regelungen wiederholen und bekräftigen die Regelungen des Artikels 24 Abs. 2 und 3 des UN-Zivilpakts sowie des Artikels 7 der UN-Kinderrechtskonvention.

Artikel 18 – Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
(1) …
(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Hinsichtlich der Registrierung der Geburt von Kindern mit Behinderungen erfüllt das deutsche Recht die Fordreungen des Artikels 18 der UN-Behindertenrechtskonvention: So ist jede Geburt eines in der Bundesrepublik geborenen Kindes unabhängig von einer Behinderung und der Staatsangehörigkeit binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen und von diesem daraufhin zu beurkunden. Zur Anzeige sind die Eltern, Krankenhäuser und andere Einrichtungen verpflichtet, sowie alle sonstigen Personen, die von der Geburt Kenntnis erlangt haben. Es bestehen keine spezifischen Regelungen für behinderte Menschen. Die existierenden Regeln erfassen diese jedoch und führen weder direkt noch indirekt zu einer Diskriminierung aufgrund des Merkmals der Behinderung.