Rehabilitation

Artikel 26 der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion beschreibt die staatliche Pflicht, umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und Rehabilitationsprogramme zu organisieren, zu stärken und zu erweitern, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste.

Behinderte Menschen sollen so in die Lage versetzt werden, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.

Dieses Ziel soll auch durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen (peer support) gefördert werden.

Leistungen und Programme sollen im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen.

Weiterhin sollen die Leistungen und Programme die Einbeziehung in und die Teilhabe an der Gesellschaft unterstützen, wohnortnah zur Verfügung stehen und auf Freiwilligkeit beruhen.

Desweiteren beschreibt Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention die staatliche Verpflichtung zur Förderung und Entwicklung der Ausbildung und Fortbildung der Fachkräfte und Mitarbeiter in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

Ebenso sind die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien zu fördern, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind.

Artikel 26 – Habilitation und Rehabilitation
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme

  1. im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
  2. die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

In Deutschland bildet das Neunte Buch Sozialgesetzbuch die Grundlage für das Rehabilitations- und Teilhaberecht. Das Ziel des SGB IX ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch enthält Grundprinzipien, Verfahrensvorschriften und die Beschreibung von Leistungen.

In Deutschland sind Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe jeweils die Aufgabe der verschiedenen Zweige der Sozialen Sicherung. Den Trägern der Sozialen Sicherung sind jeweils spezielle Bücher des Sozialgesetzbuchs zugeordnet, die die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen der Leistungen regeln. Dabei gelten die Vorschriften des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch unmittelbar, sofern in den speziellen Sozialgesetzbüchern keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

Nach dem SGB IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erbracht.

Rehabilitationsträger sollen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und ihrer Leistungsgesetze darauf hinwirken, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

Leistungen zur Teilhabe zielen unter anderem darauf, die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen ist den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten nach Möglichkeit zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten und der Umstände des Einzelfalles verfolgt das SGB IX das Prinzip, ambulante Leistungen vor stationären Leistungen zu erbringen.