Die Behindertenrechtskonvention und die Europäische Union

Der Großteil der EU-Mitgliedstaaten hat die UN-Behinderten­rechts­konvention am 30. März 2007 gezeichnet. Daneben hat auch die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 20. März 2007 (7404/07) unterschrieben und zeichnete damit erstmalig einen menschenrechtlichen Vertrag.

Der Rat der Europäischen Union hat am 26. November 2009 die Ratifizierung des Übereinkommens beschlossen. Mit der Hinterlegung der Urkunde beim UN-Generalsekretär in New York ist die Ratifizierung durch die Europäische Union am 23. Dezember 2010 abgeschlossen worden. In der Folge ist das Übereinkommen am 22. Januar 2011 für die EU in Kraft getreten.

Da die Behindertenrechtskonvention der UN durch die Ratifizierung ein wesentlicher Bestandteil in der europäischen Rechtsordnung geworden ist, haben alle europäischen Richtlinien und Maßnahmen mit den Vorschriften der Behindertenrechtskonvention übereinzustimmen. Die EU ist verpflichtet, das Übereinkommen umzusetzen – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der europäischen Verträge.

Die Zeichnung und spätere Bestätigung durch die Europäische Gemeinschaft wirkt nicht für den gesamten Vertrag, sondern nur im Umfang der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft. Denn bei der UN-Behindertenrechtskonvention handelt es sich um einen gemischten Vertrag, bei dem die Zuständigkeiten für den Abschluss und die Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt sind: Die Europäische Gemeinschaft ist insbesondere für die Umsetzung von Teilen des Artikels 27 des Übereinkommens (Arbeit und Beschäftigung) im Umfang des Artikels 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zuständig.