Artikel 16 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Zu den Maßnahmen werden unter anderem Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen gezählt. Artikel 16 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention
WeiterlesenSchlagwort: Gewalt
Kinder mit Behinderung
Die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder behandelt die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Artikel 7, in dem die Konvention anerkennt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können. Gleichzeitig verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Ähnliches findet sich auch
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