Meinungsfreiheit und Informationszugang

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit an, einschließlich der Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Damit wiederholt und bekräftigt die UN-Behindertenrechtskonvention die entsprechenden Gewährleistungen in Artikel 19 des UN-Zivilpakts und Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der

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Barrierefreiheit

Ampel

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen

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