Definition von Behinderung

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Viele in dem Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgeführten Rechte finden sich bereits als allgemeine Menschenrechte in anderen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Darüber hinaus enthält die Behindertenrechtskonvention ganz speziell auf behinderte Menschen abgestimmte Richtlinien.

Wie der Name schon sagt, enthält das Übereinkommen Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen – wobei es an einer genauen Definition von Behinderung fehlt. Ganz allgemein ist in der Präambel erwähnt, dass „das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht“.

Wer zu der Gruppe von Menschen mit Behinderungen zu zählen ist, wird in Artikel 1 Satz 2 der Konvention festgehalten: Dazu gehören „Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Umgekehrt lässt sich daraus schlussfolgern, dass jeder Mensch, der in irgendeiner Art und Weise von der kompletten Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen ist, als behindert angesehen werden kann. Daraus ergibt sich für diese Menschen ein Anspruch auf die Rechte aus der Behindertenrechtskonvention, die darin den Menschen mit Behinderung zugesprochen wird.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Definition von Behinderung durch das Bundesteilhabegesetz geändert worden. Nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung versteht man nun gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter Behinderung:

„Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Diese deutsche Gesetzesdefinition des Behindertenbegriffs beruht auf der Behindertenrechtsdefinition der Vereinten Nationen.

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