Begriffsbestimmungen

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Artikel 2 enthält Definitionen, die für die Auslegung und das Verständnis der entsprechenden Begriffe in den jeweiligen Artikeln der UN-Behindertenrechtskonvention heranzuziehen sind. Im
Einzelnen zählen folgende Begriffe dazu:

Kommunikation

Unter dem Begriff der Kommunikation werden alle Formen der Interaktion – einschließlich der speziell für Menschen mit Behinderungen geeigneten – verstanden, insbesondere umfasst der Begriff der Kommunikation im Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention

  • Sprachen,
  • Textdarstellung,
  • Brailleschrift,
  • taktile Kommunikation,
  • Großdruck,
  • leicht zugängliches Multimedia sowie
  • allgemein:
    • schriftliche,
    • auditive,
    • in einfache Sprache übersetzte,
    • durch Vorleser zugänglich gemachte sowie
    • ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation,

    einschließlich

    • leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie,

Sprache

Entsprechend den Bedürfnissen und dem Zweck der UN-Behindertenrechtskonvention wird unter „Sprache“ nicht nur die gesprochene Sprachen subsumiert, sondern ebenso Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen.

Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Als „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ versteht die UN-Behindertenrechtskonvention jede

  • Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung
  • aufgrund von Behinderung,
  • die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Der Begriff der „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ umfasst damit alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen.

Angemessene Vorkehrungen

Als „angemessene Vorkehrungen“ werden in der UN-Behindertenrechtskonvention alle

  • notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen bezeichnet,
  • die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und
  • die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind,
  • vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.

Universelles Design

Der Schlüsselbegriff „Universelles Design“ schließlich bezeichnet ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können.

„Universelles Design“ schließt dabei Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens

  • schließt „Kommunikation“ Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;
  • schließt „Sprache“ gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein;
  • bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;
  • bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
  • bedeutet „universelles Design“ ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

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